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Schmerzensgeld für Behandlungsfehler - Urteil des OLG Naumburg vom 10.12.2011 - 1 W 57/10 - Bemessung des Schmerzensgeldes bei schwerst hirngeschädigt geborenem Kind - Arzthaftung
Urteile zum Schmerzensgeld gesammelt vom Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind nicht nur die körperlichen und seelischen Schmerzen als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder die Schädigung der Gesundheit zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das Kind aufgrund eines Behandlungsfehlers schwerst hirngeschädigt zur Welt kommt, ist der Umstand der Zerstörung der Persönlichkeit gesondert zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Fallgruppe, bei der die Einbuße der Persönlichkeit und der Verlust der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit im Vordergrund steht.
In dem zugrundeliegenden Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren bewilligte das Landgericht die Prozesskostenhilfe für einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350.000,- €, das Oberlandesgericht bejahte jedoch nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten für ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,- €. Die Klägerin leidet unstreitig an einem frühkindlichen Hirnschaden als Zustand nach einer pränatalen Asphyxie und einem Hirnödem zweiten Grades mit der Folge einer ausgeprägten mentalen und statomotorischen Retardierung vor. Die geistige und sprachliche Entwicklung ist schwer beeinträchtigt und der intellektuelle Entwicklungsstand des zum Entscheidungszeitpunkt elfjährigen Kindes entspricht dem eines zweijährigen Kindes. Zudem lagen in der Kindheit Epilepsieanfälle, aktulle Triparese in Form einer Spastik und Wirbelsäulenverkrümmung (mit der Notwendigkeit einer Korsage und Sitzschale im Rollstuhl) vor. Sie kann nicht einmal selbständig sitzen und benötigt in allen Lebenslagen die Hilfe Dritter. Sie kann sich nur über vereinzelte Worte verständigen, ansonsten über Gestik, Mimik und Lautäußerung. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr, ihr gesamtes Leben lang.
Beeinträchtigungen derartigen Ausmaßen verlangen mit Blick auf den hohen Wert, den Art. 1 und 2 GG der Persönlichkeit und Würde des Menschen einräumen, eine herausragende Entschädigung. Daher folgte der Senat nicht den Ausführungen des Landgerichtes, dass schmerzensgeldmindernd berücksichtigt werden müsse, dass diese Beeinträchtigungen bereits seit der Geburt vorlägen, sich die Klägerin daher nicht ihres Zustandes bewusst sei und deshalb nicht in besonderem Maß hierunter leide. Mit derartigen Ausführungen wird die Funktion des Schmerzensgeldes verkürzt, wenn in den Fällen, in denen dem Geschädigten von vornherein die Basis für die Entfaltung seiner Persönlichkeit genommen worden ist, dem Empfinden dieses Schicksals ein besondere Gewicht für die Bemessung des Schmerzensgeldes beilegt und gerade diesem Umstand, der für die besondere Schwere der zu entschädigenden Beeinträchtigung für den Betroffenen ausmacht, zum Anlass für eine Minderung genommen wirde. Der sogenannte immaterielle Schaden besteht nicht nur in körperlichen und seelischen Schmerzen, also in Missempfindungen oder Leiden als Reaktion auf die Verletzung des Körpers oder der Beschädigung der Gesundheit. In Fällen schwerster Schädigung kann eine ausgleichspflichtigte immaterielle Beeinträchtigung vielmehr auch gerade darin liegen, dass die Persönlichkeit ganz oder weitgehend zerstört und hiervon auch die Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit betroffen ist. Der Verlust der personalen Qualität infolge schwerer Hirnschädigung stellt schon für sich einen ausgleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene sein Schicksal überhaupt zu empfinden vermag. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die ihm zugefügte gesundheitlichen Beeinträchtigungen als solche überhaupt empfindet.
Angesichts des hohen Wertes, den das Grundgesetz in Art. 1 und 2 der Persönlichkeit und der Würde des Menschen beimisst, müsste es in Fällen einer Schwerstschädigung nämlich andernfalls als nicht auflösbarer Wiederspruch in sich erscheinen, die vom Schädiger zu verantwortende weitgehende Zerstörung der Grundlage für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit als Umstand anzusehen, der das Schmerzensgeld mindern muss (so bereits BGHZ 120, 1; VersR 1993, 327).
Das Oberlandesgericht begründet die Höhe des Schmerzensgeldes insbesondere damit, dass die Klägerin schwertbehindert ist. Die motorische und geistige Entwicklung entspricht derjenigen eines zweijährigen Kindes. Sie erkennt ihre Eltern, kann jedoch nicht mit ihnen kommunizieren. Die Klägerin wir zeitlebens auf fremde Hilfe und Betreuung bei der alltäglichen Lebensbewältigung angewiesen sein. Möglichkeiten einer körperlichen und geistigen Entwicklung und damit die typische Perspektiven- und Erlebnisvielfalt eines unbehinderten jungen Lebens sind dauerhaft genommen. Der Senat berücksichtigt zudem die Einbuße an personaler Qualität bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Klägerin ist an den Wurzeln ihrer Persönlichkeit betroffen, nicht zuletzt deswegen, weil sie zeitlebens nicht in der Lage sein wird, ihre elementarsten Bedürfnisse ohne fremde Hilfestellung zu stellen u, und aus diesem Grund gehindert sein wird, sich jemals eine von Dritten ungestörte Intimsphäre aufbauen zu können. Der Aufbau enger persönlicher Bindungen bleibt ihr verschlossen. Aufgrund der Schwere der Behinderung ist die Klägerin außerdem außerstande, sich in irgendeiner Form selbst zu beschäftigen. Daher ist auch mit einer Verringerung des Pflegebedarfs nicht zu rechen.
Ein höherer Schmerzensgeldbetrag wird in den Fällen zugesprochen, in denen das Leben des Betroffenen weitgehend auf eine Aufrechterhaltung vitaler Funktionen, die Bekämpfung von Krankheiten und die Vermeidung von Schmerzen beschränkt und ein schlechterer Zustand schlechterdings nicht mehr vorstellbar erscheint. Weitere Referenzentscheidungen werden hier genannt.
Nachzulesen in Versicherungsrecht 2011, 1274
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.






